Umgang mit Falschparkern auf Geh- und Radwegen
Mit dem Inkrafttreten des neuen Bußgeldkatalogs (BkatV) im November 2021 legte der Gesetzgeber fest, dass Parken auf Geh- und Radwegen bei Behinderung mit mindestens 70 EUR Bußgeld und einem Punkt in Flensburg zu ahnden ist.
Da diese Ordnungswidrigkeiten nun nicht mehr als geringfügig einzustufen sind, hat der ADFC Herten die zum Anlass genommen per Einwohneranfrage die Stadtverwaltung um Stellungnahme gebeten.
Die Frage lautet:
Gibt es seitens der Straßenverkehrs- bzw. Ordnungsbehörde derzeit Pläne, ihre Tätigkeiten und Aufgaben zukünftig an die veränderte Gesetzeslage anzupassen?
Begründung:
In der Stadt Herten werden zunehmend Geh- und Radwege als Stellplätze für Kfz genutzt. Dadurch kommt es teils zu einer erheblichen Behinderung und Gefährdung von zu Fuß gehenden und Radfahrenden. Als markantes Beispiel sei hier die Westerholter Straße im Abschnitt vom Zubringer bis zur „Blechecke“ genannt. Diese Praxis wurde von der Ordnungsbehörde aufgrund des bisher geringen Verwarngeldes von 20 EUR meist als Bagatelle eingeordnet und nicht geahndet. In der Begründung zum im November 2021 in Kraft getretenen Bußgeldkatalog (BkatV) stellt der Gesetzgeber nun fest, dass „...in Zeiten immer knapper werdender Verkehrsflächen dem Problem des unzulässigen Haltens oder Falschparkens auf den für Fuß- oder Radverkehr vorbehaltenen Verkehrsflächen effektiv begegnet werden...“ muss.
Dementsprechend ist aktuell für Parken auf Geh- und Radwegen bei Behinderung oder einer Dauer von mehr einer Stunde (Gehweg) bzw. drei Stunden (Radweg) ein Bußgeld von 70 EUR vorgesehen. Bei Vorsatz – hiervon kann regelmäßig ausgegangen werden - ist das Bußgeld zu verdoppeln. Bei Verstößen über 60 EUR wird bereits ein Eintrag von einem Punkt ins Fahreignungsregister in Flensburg vorgenommen.
Die neuen Regelungen machen unserer Auffassung nach ein Neubewertung des Themas Falschparken seitens der Straßenverkehrs- und Ordnungsbehörde erforderlich. Längeres oder behinderndes Geh- und Radwegparken fällt nun schon allein durch die Bußgeldhöhe nicht mehr unter eine Geringfügigkeitsgrenze. Das Ermessen der Ordnungsbehörde gegenüber Falschparkern geht mit der neuen Rechtslage daher gegen Null.
Straßenverkehrs- und Ordnungsbehörde sind nun verpflichtet für funktionierende Geh- und Radwege zu sorgen.
Kurzfristig könnten die Aufgaben der Behörden durch die Erfassung der regelmäßig von „Falschparkern“ betroffenen Straßenzüge und die regelmäßigen Kontrollen an besonders beeinträchtigten Geh- und Radwegen erweitert werden.